"(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
Zum Anderen hier für alle, die diesen Beitrag noch nicht kennen, ein Blick in den Bundestag, wo Begriffe, wie "Vermögensabgabe" durchaus verwendet werden. Interessant ist bei diesem Video auch, dass für Nordrhein-Westfalen genau die Thematik für 2011 bestätigt wird, über die ich im Beitrag "Kennen Sie diese Zahlen" (siehe unten, 28.03.13) berichtet habe. Die im Jahr 2011 von diesem Bundesland gezahlten Schuldzinsen entsprachen laut Kirsten Lühmann (SPD) der Neuverschuldung.